Satzung der Hanseatischen Gesellschaft Soest e. V.

§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung Der Verein trägt den Namen „Hanseatische Gesellschaft Soest e. V.“ mit Sitz in Soest.

§ 2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der freundschaftlichen Beziehungen der Stadt Soest mit ihren Partner- und Freundschaftsstädten im Sinne der Völkerverständigung. Gemeinsam mit den Partnerstädten im Westen wollen Soester Bürger im echten hansischen Geist den Partnern im Osten beim Aufbau des Handels, der Wirtschaft und Verwaltung beistehen. Dabei können insbesondere die Senioren mit ihrem Wissen und die Jugend mit ihrem Tatendrang helfen. Der Austausch soll zur Völkerverständigung beitragen, den europäischen Frieden sichern helfen und eine Aussöhnung besonders mit den Völkern Osteuropas fördern.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht
a) durch Förderung der wechselseitigen Kontakte aller Einwohner, jung und alt, in den Bereichen: Kunst, Kultur, Schule, Bildung und Sport,
b) durch den Austausch von Ideen und Erfahrungen aus der Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung,
c) gegenseitige Besuche von Vereinen und Organisationen und
d) Information aller Einwohner über alle wechselseitigen Kontakte mit dem Ziel, möglichst viele Menschen für diese Arbeit zu interessieren.

§ 3. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, d. h. finanzielle Förderung der Einzelpersonen, Organisationen, Vereine, Gesellschaften und Gruppen, die auf dem Gebiet von Kunst, Kultur, Schule, Bildung, Sport, Wirtschaft und Verwaltung die freundschaftlichen Kontakte der Stadt Soest zu ihren Partner- und Freundschaftsstädten tatsächlich pflegen.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Soest, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar zugunsten der Freundschafts- und Partnerstädte.

§ 4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5. Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Mitgliedschaft als förderndes Mitglied ist möglich.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel – Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7. Mitgliedsbeiträge, Spenden und Finanzhilfen
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Verein versucht Betriebe, Organisationen und Privatpersonen an der Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen im Rahmen des Vereinszwecks zu beteiligen, indem er sie um Spenden bittet. Im übrigen wird sich der Verein um alle verfügbaren Finanzhilfen für die Partnerschaft bemühen.

§ 8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) die Sektionen

§ 9. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem müssen Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Wahl der Rechnungsprüfer

  • Festsetzung der
  • Mitgliedsbeiträge
  • Entgegennahme des
  • Rechenschaftsberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines

§ 10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand bedient sich für seine Geschäftsführung einer Geschäftsstelle. Der Vorstand ist aus seiner Geschäftsführung heraus verpflichtet, zur Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 11. Der Beirat
Der Beirat besteht aus den Sprechern der Sektionen und weiteren Vertretern öffentlicher oder privater Einrichtungen. Diese weiteren Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
Der Vorstand lädt den Beirat mindestens einmal vierteljährlich zwecks Abstimmung und Informationen über die Aktivitäten ein.

§ 12. Die Sektionen
Die Vereinsmitglieder beteiligen sich je nach Neigung an den einzelnen Sektionen, die sich jeweils mit einem europäischen Land, in dem die Partner- oder Freundschaftsstädte liegen, besonders beschäftigen. Z. Zt. sind es folgende Länder:
Belgien, Frankreich, Schweden, Großbritannien, die Niederlande, Lettland, Polen, Ungarn und Brandenburg.
Die Sektionen wählen aus ihrer Mitte ihren SektionssprecherIn. Die Sektionen bedienen sich für ihre Arbeit ebenfalls der in § 10 genannten Geschäftsstelle.
Die Sektionen arbeiten selbständig im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§ 13. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei sind Zeit und Ort der Versammlung sowie die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 14. Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wird die Mitgliederversammlung vom dritten Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 % der Mitglieder beschlußfähig.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist sie zu schließen. Sie kann mit der selben Tagesordnung innerhalb von 8 Tagen wieder eröffnet werden, frühestens jedoch nach 3 Tagen. Diese Versammlung, zu der erneut schriftlich eingeladen werden muß, ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Um eine regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung sicherzustellen, bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Zeit von einem Jahr. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist einmal möglich.

§ 15. Niederschriften der Mitgliederversammlung
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei müssen mindestens Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Soest, 27. Juni 2000